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💰 Zuschuss

Förderung von örtlichen Trägern der Jugendhilfe zur Umsetzung der Bundesstiftung Frühe Hilfen

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 100%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle@sozmi.landsh.de
📞
0431 9880
📞
0431 9885416
🔗
www.schleswig-holstein.de

Zielgruppen

forschungjugendmigrantenseniorensozial

Fördergebiet

Schleswig-Holstein

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Kommunen bei der Umsetzung der Förderung aus der Bundesstiftung Frühe Hilfen. Sie bekommen die Förderung für Personal- und Sachkosten für folgende Vorhaben: Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der maximale Förderbetrag ergibt sich aus einem Verteilerschlüssel. Richten Sie Ihren Antrag bitte jeweils bis zum 30.11. für das Folgejahr an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe in Schleswig-Holstein.
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•4.1 Die in Nr. 2 Ziffer 1–5 dieser Richtlinie genannten Maßnahmen werden an fachlich abgesicherten und bundeseinheitlichen Qualitätskriterien ausgerichtet, die durch die Qualitätssicherung und -entwic
•4.2 Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerke in den Frühen Hilfen nach Nr. 2 Ziffer 1 werden gefördert, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:
•4.3 Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch Fachkräfte nach Nr. 2 Ziffer 2 werden gefördert, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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0431 9880
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