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💰 Zuschuss

Förderung der Aquakultur

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle.flintbek@llnl.landsh.de
📞
+49 4347 704-0
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+49 4347 704-116
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021/1060
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www.schleswig-holstein.de
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Zielgruppen

forschunginternationalkulturregionalsozial

Fördergebiet

Schleswig-Holstein

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungGesundheit & MedizinIT & SoftwareKreativwirtschaftLandwirtschaftProduktion & IndustrieSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) (2021–2027) die Erhaltung, Entwicklung und Stabilisierung existierender Unternehmen und die Neuansiedlung von Unternehmen im Aquakultursektor. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses hängt von der Art Ihrer Maßnahme ab. Die förderfähigen Ausgaben müssen für jede Einzelmaßnahme mindestensEUR10.000 beziehungsweise für kleine UnternehmenEUR5.000 betragen, dürfen jedochEUR6 Millionen nicht übersteigen. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme an das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind je nach Art der Maßnahme
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•Ausgeschlossen von der Förderung sind
•5.1 Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für denEMFAF2021 bis 2027 im Einklang stehen und nach den jeweils ein
•5.2 Zuwendungen können nur für Aquakulturvorhaben gewährt werden, die im Einklang mit dem Nationalen Strategieplan Aquakultur für Deutschland (NASTAQ 2021 - 2030;BMEL2021) stehen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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