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💰 Zuschuss

Soziale Wohnraumförderung – Mietwohnungen

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
mietwohnungsbau@ib-sh.de
📞
0431 99055003
📞
016-6755
🔗
www.ib-sh.de

Zielgruppen

behindertesozial

Fördergebiet

Schleswig-Holstein

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Wohnungsbauvorhaben und anderen Maßnahmen, die der Versorgung mit sozialem Wohnraum dienen. Schwerpunkte der Förderung liegen auf der Schaffung von Wohnraum für besondere Bedarfsgruppen, wie ältere Menschen, kinderreiche Familien, Alleinerziehende, Schwerbehinderte und Wohnungsnotfälle sowie Studierende und Auszubildende. Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben: Sie erhalten die Förderung als Darlehen. Für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen können Sie außerdem einen Zuschuss erhalten. Die Höhe von Darlehen und Zuschüssen ist abhängig von der Dauer der Zweckbestimmung, der Wohnfläche, der Anzahl der zu fördernden Wohneinheiten, der Art und gegebenenfalls Lage des Objektes und renditerelevanten Komponenten. Für kinderreiche Familien, Altenwohnungen mit Betreuungsangebot und zur Anpassung von Wohnraum für Schwerbehinderte können Zusatzdarlehen gewährt werden. Das Förderverfahren ist mehrstufig. In der 1. Stufe beantragen Sie für Ihr Projekt eine Stellungnahme bei der jeweiligen Kommune. In der 2. Verfahrensstufe reichen Sie Ihre Projektskizze bei der Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen (ARGE) zur technischen Prüfung ein. Erst dann stellen Sie Ihren vollständigen Förderantrag an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH). Für die Erstellung Ihres Antrags nutzen Sie bitte die Antragsformulare.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen sowie Kommunen.
•Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
•(1) In der Regel soll Wohnraum in Gebäuden gefördert werden, die Wohnzwecken dienen.
•Nicht gefördert wird Wohnraum,
•1. der zur dauernden wohnungsmäßigen Unterbringung ungeeignet ist,

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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mietwohnungsbau@ib-sh.de
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0431 99055003
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