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💰 Zuschuss

Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 – Nachhaltige Stadtentwicklung – nachhaltige städtische Mobilität

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
lpw@ib-sh.de
📞
0431 99052020
📞
0431 99053353
🔗
www.ib-sh.de

Zielgruppen

behinderteregional

Fördergebiet

Schleswig-Holstein

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Land Schleswig-Holstein fördert im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021–2027 mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) den Ausbau der nachhaltigen städtischen Mobilität im Rahmen der nachhaltigen integrierten Stadtentwicklung. Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben: Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 40 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Das Antragsverfahren ist zweistufig. In einem 1. Schritt reichen Sie bitte Ihre Skizze als Interessenbekundung im Rahmen von Projektaufrufen vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformularen zu dem jeweils festgelegten Stichtag bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) ein. Bei positiver Bewertung können Sie im 2. Schritt nach Aufforderung Ihren Förderantrag stellen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Gemeinden, die als Ober-, Mittel-, Unterzentrum oder Stadtrandkern gemäß Landesverordnung ausgewiesen sind, einschließlich umliegender funktionaler städtischer Gebiete im Sinne
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem
•4.1 Voraussetzung für die Förderung eines Mobilitäts- oder Radverkehrskonzeptes ist das Vorliegen
•Voraussetzung für die Förderung eines Bauvorhabens ist

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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