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💰 Zuschuss

Förderung einer nachhaltigen, multimodalen Mobilität in den Städten und ihrem Pendlerraum im Rahmen desEFRE/JTF-Programms 2021–2027 (EFRE-RL Mobilität)

Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
efre.verkehr@lvwa.sachsen-anhalt.de
📞
0345 5140
📞
0345 5141444
🔗
lvwa.sachsen-anhalt.de

Zielgruppen

internationalregional

Fördergebiet

Sachsen-Anhalt

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) bei der Erarbeitung, Fortschreibung und Umsetzung von Konzepten und Maßnahmen für eine nachhaltige, multimodale Mobilität in den Städten und ihrem Pendlerraum. Sie erhalten die Förderung für Vorhaben in folgenden Bereichen: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt für der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung muss mindestensEUR5.000 betragen, im Förderbereich „Lieferungen auf der letzten Meile“ mindestensEUR1.500. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 307. Sie können Ihren Antrag zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. eines Jahres einreichen, letztmalig zum 31.3.2024, im Fall von Mobilitätsplänen und -konzepten zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines Jahres, letztmalig zum 15.5.2024. Im Förderbereich „Lieferungen auf der letzten Meile“ erhalten Sie die Förderung im Rahmen von Förderaufrufen, die Antragsfristen werden dort bekannt gegeben.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben und Folgekosten gesichert ist. Bei Unternehmen dürfen die erforder
•4.2 Für jede Zuwendung erfolgt eine beihilferechtliche Prüfung auf der Grundlage der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107Abs.1 des Vertrags übe
•Bei Beantragung von De-Minimis-Beihilfen können Zuwendungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 unter Berücksichtigung bereits in Anspruch genommener Beihilfen gewährt werden. Hierzu hat der Z

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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efre.verkehr@lvwa.sachsen-anhalt.de
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0345 5140
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