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💰 Zuschuss

Meistergründungsprämie Sachsen-Anhalt

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
beratung@ib-lsa.de
📞
+49 800 560-0757
📞
+49 391 289 871
📞
023/2381
🔗
www.ib-sachsen-anhalt.de

Zielgruppen

internationalsenioren

Fördergebiet

Sachsen-Anhalt

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltHandwerkIT & SoftwareLandwirtschaftProduktion & IndustrieTourismus & Gastro

Beschreibung

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Handwerksmeisterin und Handwerksmeister, wenn Sie Ihr eigenes Unternehmen gründen möchten. Sie erhalten die Förderung für die erstmalige Gründung einer selbstständigen und nachhaltigen Vollexistenz oder für die Übernahme eines Betriebs im Bereich des Handwerks. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgtEUR10.000. Ihr Finanzierungsbedarf für Investitionen und Betriebsmittel muss mindestensEUR15.000 betragen. Dies gilt ohne die Kosten für Investitionen in bauliche Infrastruktur und ohne Personalausgaben und Ihren Lohn. Stellen Sie Ihren Antrag mit den entsprechenden Formularen bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bei Ihrer Handwerkskammer. Der Antrag wird von dort an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt weitergeleitet.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Sie als Handwerksmeisterin und Handwerksmeister in Sachsen-Anhalt,
•Die Meistergründungsprämie Sachsen-Anhalt ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•4.1 Die Betriebsneugründung oder Übernahme eines Betriebes muss im Bereich des Handwerks sowie innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt erfolgen.
•4.2 Mit dem Vorhaben darf erst nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist regelmäßig der Abschluss eines der Betriebsneugründung oder der Übernahme eines Handwer
•4.3 Die beabsichtigte Betriebsneugründung oder Übernahme eines Betriebes muss die Gewähr einer mindestens dreijährigen Bestandsfrist bieten. Innerhalb dieses Zeitraums darf keine Aufgabe oder Verlager

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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