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💰 Zuschuss

Sachsen-Anhalt WISSENSCHAFT – Forschung und Innovation (EFRE)

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt

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Datenstand: Vor 5 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 100%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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beratung@ib-lsa.de
📞
+49 800 560-0757
📞
+49 391 289 8717
📞
021/1060
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www.ib-sachsen-anhalt.de
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serviceportal.ib-sachsen-anhalt.de

Zielgruppen

forschungregionalsozial

Fördergebiet

Sachsen-Anhalt

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Hochschule und Forschungseinrichtung mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei der Umsetzung von folgenden Vorhaben im Forschungs- und Entwicklungsbereich: Sie erhalten die Förderung für auf die Vorhaben bezogene Bruttopersonalausgaben sowie Sachausgaben und sonstige Ausgaben (zum Beispiel Dienstleistungen), Ausstattungs- und Geräteinvestitionen sowie kleine Baumaßnahmen, die dem Einbau geförderter Geräte dienen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Richten Sie Ihren Antrag bitte über das Kundenportal an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind öffentlich geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und die An-Institute von Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Zuwendungsvoraussetzung für eine Förderung ist die Übereinstimmung mit der Regionalen Innovationsstrategie (gilt nur fürEFRE-finanzierte Vorhaben).
•Die Forschung muss einen Anwendungsbezug aufweisen (keine Grundlagenforschung). Für den Anwendungsbezug ist ausreichend, wenn das Ziel des Forschungsvorhabens ein Produkt oder eine innovative Dienstle

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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