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💰 Zuschuss

Förderung der inhaltlichen Arbeit in Frauenhäusern und deren ambulanten Beratungsstellen

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
📞
0345 5141638
📞
0345 5141719
🔗
lvwa.sachsen-anhalt.de

Zielgruppen

frauenjugendsozial

Fördergebiet

Sachsen-Anhalt

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Träger eines Frauenhauses bei Ihrer inhaltlichen Arbeit und beim Betrieb Ihrer ambulanten Beratungsstellen. Sie erhalten die Förderung für Ihre Personal- und sächlichen Verwaltungsausgaben einschließlich Ausgaben für das Hauswirtschafts- und Gebäudemanagement in folgenden Bereichen: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt für kommunale Träger und für freie Träger Richten Sie Ihren Antrag bitte mindestens 2 Monate vor Beginn des geplanten Förderzeitraumes an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 502.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt, die Träger eines in Sachsen-Anhalt
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•6.1 Anerkennung
•Die Förderung bedingt, dass der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich das Frauenhaus und deren ambulant tätige Beratungsstelle befinden, einen vorhandenen Bedarf sowie die personelle
•6.2 Barrierefreie Nutzung

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
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