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🤝 Beteiligung

IBG-Beihilfen für Unternehmensneugründungen

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
info@bmp.com
📞
0391 5328140
📞
0391 5328159
🔗
www.ibg-vc.de

Zielgruppen

forschunginternational

Fördergebiet

Sachsen-Anhalt

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungHandelIT & Software

Beschreibung

Die IBG-Beteiligungsgesellschaft mit ihren Tochtergesellschaften („IBG“) unterstützt Sie als Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen mit Anlaufbeihilfen für Unternehmensneugründungen. Diese werden Ihnen in Form von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Investitionen sowie in Kombinationen davon gewährt. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als stille oder offene Beteiligung. Sie erhalten eine offene Beteiligung grundsätzlich als Minderheitsbeteiligung bis zu einer Höhe von 25 Prozent Ihres Kapitals. Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens mit den entsprechenden Formularen bei der IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen gemäßKMU-Definition derEUmit Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens 5 Jahre zurückliegt.
•Bestimmte Branchen sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne derEU-Leitlinien sind nicht antragsberechtigt.
•Die IBG-Beihilfen für Unternehmensneugründungen sind an folgende Bedingungen geknüpft:
•Die Anlaufbeihilfe finanziert nachfolgende Ziele:
•Voraussetzung ist, dass das antragstellende Unternehmen oder ein Tochterunternehmen des antragstellenden Unternehmens vor der ersten Auszahlung eine Betriebsstätte gemäß § 12 der Abgabenordnung in Sac

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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