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🤝 Beteiligung

Beteiligungen der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
info@mbg-sachsen-anhalt.de
📞
0391 737520
📞
0391 7375235

Zielgruppen

frauensenioren

Fördergebiet

Sachsen-Anhalt

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & Software

Beschreibung

Zur Finanzierung konkreter Vorhaben wie stellt die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt (MBG) Fördermittel in Form von stillen Beteiligungen zur Verfügung. Die Beteiligung soll Ihr wirtschaftliches Eigenkapital nicht übersteigen. Die Höhe der Beteiligung beträgt normalerweise bis zuEUR1 Million, in Einzelfällen bisEUR2,5 Millionen. Die Laufzeit beträgt normalerweise 10 Jahre, maximal sind 12,5 Jahre möglich. Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft. Die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft bietet neben dem klassischen MBG-Beteiligungsprogramm die folgenden Programme für bestimmte Zielgruppen an: MBG Gründung, MBG Wachstum, MBG Nachfolge und MBG Direkt.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Eine Beteiligung der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•1. Es können Beteiligungen an Unternehmen übernommen werden, die insbesondere von der Ertragskraft des Unternehmens und der Qualität der Unternehmensführung her langfristig eine angemessene Rendite un
•2. Die Beteiligung muss der Sicherung einer nachhaltig wettbewerbsfähigen Existenz dienen, um hiermit vornehmlich folgende Vorhaben, deren Investition in Sachsen-Anhalt erfolgt, zu finanzieren:
•Kapitalbeteiligungen werden in der Regel nur für Vorhaben übernommen, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Befindet sich das Vorhaben bereits in der

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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