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💰 Zuschuss

ÖSPV-Haltestellenprogramm

Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 80%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
info@nasa.de
📞
+49 391 53631-0
📞
+49 391 53631-99
🔗
www.nasa.de

Zielgruppen

behinderte

Fördergebiet

Sachsen-Anhalt

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Landkreis oder kreisfreie Stadt bei der Umsetzung von Maßnahmen, mit denen der öffentliche Straßenpersonenverkehr (ÖSPV) verbessert wird. Sie können eine Förderung für diese Vorhaben erhalten: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt für den barrierefreien Neubau und Ausbau von ÖSPV-Haltestellen, statische Fahrgastinformation an ÖSPV-Haltestellen und die Erfassung des Ist-Zustandes der Barrierefreiheit bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Beachten Sie folgende Maximalbeträge: Für Pilotprojekte zur Barrierefreiheit und für Anwendungen zur Erhöhung der selbstbestimmten Orientierung von blinden oder sehbehinderten Menschen können Sie einen Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten, für Anwendungen zur Erhöhung der selbstbestimmten Orientierung blinder oder sehbehinderter Menschen aber höchstens Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 30.11. des Vorjahres, ausnahmsweise auch bis zum 31.3. des laufenden Jahres, an die Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Landkreise und kreisfreie Städte in Sachsen-Anhalt als Aufgabenträger des ÖSPV.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

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