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💰 Zuschuss

Maßnahmen im Rahmen des Landesprogramms für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 90%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
📞
0345 5140
📞
0345 5141444
🔗
demokratie.sachsen-anhalt.de

Zielgruppen

kultursozial

Fördergebiet

Sachsen-Anhalt

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareKreativwirtschaftSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als gemeinnütziger Verein, Verband oder Einrichtung bei Maßnahmen und Projekten zur Stärkung der Demokratie und zum Abbau von Diskriminierung, Rassismus, Antisemitismus und antidemokratischen Einstellungen. Die Förderung erfolgt auf Grundlage des Landesprogramms für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ihren Antrag richten Sie üblicherweise vor Beginn des Vorhabens an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte Vereine und Verbände mit Sitz in Sachsen-Anhalt sowie juristische Personen mit ihren Einrichtungen in Sachsen-Anhalt.
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•4.1 Gefördert werden Projekte und Maßnahmen, die auf der Grundlage der Zielstellungen des Landesprogramms für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit in Sachsen-Anhalt durchgeführt werden und an denen
•4.2 Es können nur Projekte und Maßnahmen gefördert werden, wenn die Zuwendungsempfänger ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit zum Zwecke der Evaluation, Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit mit denj

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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