Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt
Förderbetrag
—
Förderquote
bis 45%
Eigenanteil
—
Antragsfrist
Laufend
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts und bei Vorhaben zur Stärkung der Selbsthilfe zugunsten von Pflegebedürftigen. Die Förderung stützt sich auf die Regelungen in § 45c Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGBXI) und § 45dSGBXI. Sie erhalten die Förderung für den Auf- und Ausbau oder die Unterstützung von Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt für Ihren Antrag richten Sie normalerweise bis zum 15.12. für das folgende Jahr an die Sozialagentur Sachsen-Anhalt. Als Selbsthilfegruppe richten Sie Ihren Antrag bis zum 15.11. des Vorjahres an die jeweils örtlich zuständige Selbsthilfekontaktstelle.
§ 45c Elftes
§ 45dSGBXI