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💰 Zuschuss

Förderung von Investitionen in die öffentliche Eisenbahninfrastruktur nicht bundeseigener Eisenbahnen für den Güterverkehr in Sachsen-Anhalt (NE-Infrastrukturrichtlinien – InfraRiLi)

Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 40%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
beratung@ib-lsa.de
📞
+49 800 560-0757
📞
+49 391 289 871
🔗
www.ib-sachsen-anhalt.de

Fördergebiet

Sachsen-Anhalt

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei Investitionenmaßnahmen einschließlich Planungskosten zur Verbesserung von Schienenwegen der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Güterverkehr in Sachsen-Anhalt. Sie erhalten eine ergänzende Landesförderung für Projekte, die vom Eisenbahn-Bundesamt nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz zur Ertüchtigung von Schienenwegen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen gefördert werden: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt als ergänzende Landesförderung bis zu 40 Prozent zu den vom Eisenbahn-Bundesamt nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben. Richten Sie Ihren Antrag – normalerweise vor Beginn Ihres Vorhabens – bitte bis zum 31.10. des Vorjahres an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind öffentliche nicht bundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen und kommunale Eigenbetriebe, die Betreiber von Schienenwegen im Sinne des Schienengüterfernverkehrsnetzförderung
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Voraussetzung für die Förderung ist die Bewilligung der Förderung durch das Eisenbahn-Bundesamt nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz. Bei Vorhaben, die vom Bund nach dem Schienen
•4.2 Die Bewilligung für die ergänzende Landesförderung kann ausgesprochen werden, sobald der Bewilligungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes erteilt wurde. Bei zeitlicher Dringlichkeit des Vorhabens ka

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

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