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💰 Zuschuss

Förderung der Verbesserung der Mobilitätsangebote

Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 70%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
beratung@ib-lsa.de
📞
+49 800 560-0757
📞
+49 391 289 871
📞
021/1060
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www.ib-sachsen-anhalt.de
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mid.sachsen-anhalt.de

Zielgruppen

forschung

Fördergebiet

Sachsen-Anhalt

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Aufgabenträger des straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehrs in einem vom Kohleausstieg betroffenen Strukturwandelgebiet bei anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Verbesserung von Mobilitätsangeboten zur Personenbeförderung und des Öffentlichen Personennahverkehrs. Sie erhalten die Förderung für Verbundvorhaben zu folgenden Themen: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuschuss muss pro Antrag mindestensEUR200.000 betragen. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme jeweils zum Quartalsende an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind der Burgenlandkreis, der Saalekreis, der Landkreis Mansfeld-Südharz und der Landkreis Anhalt Bitterfeld als Aufgabenträger des straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehrs
•Gemeinsame Anträge für mehrere Landkreise sind zulässig. Zuwendungen können an örtlich tätige Verkehrsunternehmen weitergeleitet werden.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Für Vorhaben mit Investitionen in Infrastrukturen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren können die Zuwendungen nur gewährt werden, wenn dafür eine Klimaverträglichkeitsprüfun
•4.2 Das Vorhaben muss ein Verbundvorhaben sein, das von einem Landkreis allein oder gemeinsam von mehreren Landkreisen unter Beteiligung von mindestens dem oder den örtlich tätigen Verkehrsunternehmen

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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