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💰 Zuschuss

Richtlinien Digitalisierungsmaßnahmen Erwachsenenbildung (Sachsen-Anhalt ERWACHSENENBILDUNG DIGITAL)

Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

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Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
beratung@ib-lsa.de
📞
+49 800 560-0757
📞
+49 391 289 871
🔗
www.ib-sachsen-anhalt.de

Fördergebiet

Sachsen-Anhalt

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBildungBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & Software

Beschreibung

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als anerkannte Einrichtung der Erwachsenenbildung bei Digitalisierungsmaßnahmen. Sie erhalten die Förderung für folgende Investitionsmaßnahmen einschließlich der Planung, Beschaffung, dem Aufbau und der Inbetriebnahme sowie deren laufende Kosten: Sie können außerdem eine Förderung für Kosten für Fort- und Weiterbildungen Ihrer hauptamtlichen Lehrkräfte und Dozentinnen und Dozenten auf Honorarbasis erhalten. Dazu gehören Fort- und Weiterbildungen zu Schulungsmaßnahmen, die für den Aufbau und der Inbetriebnahme der geförderten Investitionen erforderlich sind. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss: Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.8. des Vorjahres an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) und parallel an das Ministerium für Bildung.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind nach dem Erwachsenenbildungsgesetz Sachsen-Anhalt anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung und deren Träger sowie die anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüsse von
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•Sie erhalten keine Förderung unter anderem für
•4.1 Die Maßnahmen sind im Land Sachsen-Anhalt durchzuführen.
•4.2 Maßnahmen dürfen nicht vor der Datierung des Zuwendungsbescheides erfolgen. Eine Maßnahme beginnt mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertr

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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