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💰 Zuschuss

Förderung der Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen durch die Entwicklung eines örtlichen Teilhabemanagements aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus des Landes Sachsen-Anhalt für die Förderperiode 2021 bis 2027 (Richtlinie Örtliches Teilhabemanagement)

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 95%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
beratung@ib-lsa.de
📞
+49 800 560-0757
📞
+49 391 289 8717
📞
021/1060
🔗
www.ib-sachsen-anhalt.de

Zielgruppen

behinderteregionalsozial

Fördergebiet

Sachsen-Anhalt

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) bei der Umsetzung eines örtlichen Teilhabemanagements und der Einstellung fachlich qualifizierter und geeigneter Teilhabemanagerinnen und Teilhabemanager. Aufgabe der Teilhabemanagerinnen und Teilhabemanager ist es, auf mehreren Ebenen Maßnahmen zur Schaffung eines inklusiven Sozialraums zu entwickeln und zu begleiten. Sie erhalten die Förderung für Projekte in 2 Handlungssäulen: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Kommunen in Sachsen-Anhalt.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Die Projekte gliedern sich in regionale Strategien zur Gewährleistung sozialer Inklusion ein. Eine sinnvolle Verzahnung und Vernetzung der Projekte mit bestehenden Inklusionsprojekten ist zu gewäh
•4.2 Zuwendungen können gewährt werden für Projekte der Kommunen, die das örtliche Teilhabemanagement im Sinne von Nummer 2 zum Gegenstand haben, Inklusion im Sinne derUN-Behindertenrechtskonvention zu
•4.3 Teilhabemanager müssen mindestens einen Bachelor-Abschluss vorweisen, möglichst in einer sozial-, geistes- oder erziehungswissenschaftlichen oder heil- oder sozialpädagogischen Fachrichtung. Im Ei

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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