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💰 Zuschuss

Förderung der Freiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Soziales Jahr Kultur und Freiwilliges Ökologisches Jahr

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
beratung@ib-lsa.de
📞
+49 800 560-0757
📞
+49 391 289 871
📞
021/1060
🔗
www.ib-sachsen-anhalt.de

Zielgruppen

jugendkulturregionalsozial

Fördergebiet

Sachsen-Anhalt

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareKreativwirtschaftSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als anerkannten Träger von Freiwilligendiensten mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und des Bundes bei der Finanzierung von Plätzen für junge Menschen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Soziales Jahr Kultur (FSJK) oder Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) in Sachsen-Anhalt ableisten. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt pauschalEUR486,00 je besetztem Platz und Monat. Der Platz gilt bei einer Anwesenheit von mindestens 50 Prozent im Monat als besetzt. Für das Freiwillige Ökologische Jahr können Sie zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von bis zuEUR200,00 für die pädagogische Begleitung erhalten. Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.3. des Jahres, in dem der Förderzyklus beginnt, an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind gemäß Jugendfreiwilligendienstegesetz in Sachsen-Anhalt zugelassene Träger von Freiwilligendiensten.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Die Zuwendungsempfangenden haben
•a) eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu gewährleisten,
•b) eine Verpflichtung der Teilnehmenden von in der Regel zwölf Monaten einzubringen,

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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beratung@ib-lsa.de
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