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💰 Zuschuss

Maßnahmen der freiwilligen Rückkehr von Ausländern in ihre Herkunftsländer

Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 100%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de

Zielgruppen

migrantensozial

Fördergebiet

Sachsen-Anhalt

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinHandelIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Kommune oder Verband bei Projekten, durch die Ausländerinnen oder Ausländer freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Sie erhalten die Förderung für Ausgaben, die mit der Reintegration in dem jeweiligen Herkunftsland zusammenhängen. Das können vor allem sein: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art Ihres Vorhabens und kann in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Ihren Antrag richten die zur Ausreise bereiten Ausländerinnen und Ausländer an den zuständigen Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt, eine Stelle der gesonderten Beratung und Betreuung oder eine andere Nichtregierungsorganisation. Diese reicht den Antrag an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt weiter.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die in ihr Herkunftsland zurückkehren möchten.
•Zuwendungsempfänger sind Landkreise und kreisfreie Städte sowie gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts (Verbände der freien Wohlfahrtspflege, in der Flüchtlings- oder Migrantenhilfe oder
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Bei Anträgen auf Förderung einer freiwilligen Rückkehr über die Landesförderung ist stets vorrangig eine Fördermöglichkeit im Rahmen anderer Rückkehrprogramme zu prüfen und in Anspruch zu nehmen.
•4.2 Dem Förderantrag ist ein Finanzierungsplan beizufügen. Die Kofinanzierung mit anderen Rückkehrprogrammen ist anzugeben.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de

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