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💰 Zuschuss

Marktstrukturverbesserung

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 20%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
📞
0345 5140
📞
0345 5141444
🔗
lvwa.sachsen-anhalt.de

Zielgruppen

regional

Fördergebiet

Sachsen-Anhalt

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltHandelIT & SoftwareLandwirtschaftTourismus & Gastro

Beschreibung

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen bei der Verbesserung der Verarbeitungsqualität und der Vermarktung Ihrer landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Sie erhalten die Förderung für Investitionen, die folgenden Verarbeitungsschritten bei landwirtschaftlichen Produkten dienen: Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Wenn Ihr Unternehmen nicht gleichzeitig landwirtschaftliche Erzeugnisse produziert, erhalten Sie für Verarbeitung und Vermarktung Als Erzeugerzusammenschluss erhalten Sie für Verarbeitung und Vermarktung Wenn Sie ausschließlich Qualitätsprodukte verarbeiten und vermarkten, erhöht sich der Fördersatz grundsätzlich um 10 Prozent, wenn es sich bei den Qualitätsprodukten um überwiegend ökologische und biologische Produkte handelt, um 15 Prozent. Der Zuschuss für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen beträgt für mittlere Unternehmen bis zu 10 Prozent und für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•6.1 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung entsprechend Nummer 5 Buchst. a können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40v.H.ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeug
•6.2 Erzeugerzusammenschlüsse gemäß Nummer 5 Buchst. b müssen, unabhängig von Ihrer Rechtsform, auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre angelegt sein.
•6.3 Die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluss gemäß Nummer 5 Buchst. b kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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