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Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2024 – Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📞
02285/2023
🔗
www.nrwbank.de
🔗
www.mhkbd.nrw

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & Software

Beschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie, wenn Sie Wohnraum zur Selbstnutzung kaufen wollen und sich ohne Unterstützung nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Darlehen. Ihr Darlehen besteht aus einer Grundpauschale sowie einem Zusatzdarlehen für Die Höhe Ihres Darlehens hängt vom Einkommen, der Größe Ihres Haushalts und dem Standort des Objekts ab. Bei Bedarf können Sie ein Ergänzungsdarlehen in Höhe vonEUR2.000 bisEUR50.000 bekommen, wenn Sie kein dinglich gesichertes Darlehen erhalten können. Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Baubeginn beziehungsweise vor dem Kauf eines Objekts bei dem für Sie zuständigen Amt für Wohnungswesen bei der Stadt- oder Kreisverwaltung.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Privatpersonen, deren Gesamteinkommen die festgelegten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•§ 9 Absatz 1 WFNGNRWbestimmt im Einzelnen, welche Voraussetzungen Fördermittelempfangende erfüllen müssen. Ein Erbbaurecht im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WFNGNRWist dann von angemessener Da
•2.4.1 Allgemeine Voraussetzungen
•Mietwohnraum wird nur gefördert, wenn er nachhaltig an die begünstigte Zielgruppe vermietet werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Bauvorhaben in einer integrierten Lage unter Berü

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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