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💰 Zuschuss

Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (FöRL Erschwernisausgleich Pflanzenschutz)

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
info@lwk.nrw.de
📞
0251 23760
📞
0251 2376521
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www.landwirtschaftskammer.de
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www.landwirtschaftskammer.de

Zielgruppen

kulturregional

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareKreativwirtschaftLandwirtschaft

Beschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Inhaberin oder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ durch einen Ausgleich von Mehrausgaben und Mehraufwand bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, die durch das Verbot bestimmter Pflanzenschutzmittel (§ 4 Absatz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie verursacht sind. Die Förderkulisse umfasst Ackerflächen einschließlich Dauerkulturen in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt Die Bagatellgrenze liegt beiEUR500,00. Richten Sie Ihren Antrag bitte zu den im Internet bekannt gegebenen Terminen an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen ausüben und den Betrieb bewirtschaften.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Von der Förderung ausgeschlossen sind
•4.1 Zuwendungen werden nur für produktiv genutzte Ackerflächen einschließlich Dauerkulturen in Gebieten nach Nummer 2.1 gewährt. Flächen gelten als produktiv genutzt, wenn sie bis zur Ernte nach ortsü
•4.2 Förderausschluss

Rechtsgrundlagen

§ 4 Absatz

§ 25 Abs. 1 TTDSG

Zum Antrag →Originalquelle ↗

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