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💰 Zuschuss

Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
info@lwk.nrw.de
📞
0251 23760
📞
0251 2376521
🔗
www.landwirtschaftskammer.de

Zielgruppen

jugendkulturregional

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungHandelIT & SoftwareKreativwirtschaftLandwirtschaftProduktion & Industrie

Beschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Investitionen in Ihr landwirtschaftliches Unternehmen. Dies geschieht mit Mitteln des Bundes und der Europäischen Union (EU). Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses ist abhängig von der Art Ihres Vorhaben und beträgt zwischen 20 Prozent bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Darüber hinaus können Sie als junge Landwirtin und junger Landwirt von maximal 40 Jahren ergänzende Zuschüsse für Investitionen in Höhe von 10 Prozent Ihres förderfähigen Investitionsvolumens erhalten. Hier gilt der Höchstbetrag vonEUR20.000. Ihr förderfähiges Investitionsvolumen beträgt mindestensEUR20.000, bei Investitionen zur Installation eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs bei der Kälberhaltung mindestensEUR10.000, und maximalEUR1,2 Millionen. Sie können es in der Förderperiode 2023 bis 2027 einmal ausnutzen. Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Geschäftsführung der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte im Kreis. Es wird empfohlen, dass Sie sich bei der Antragstellung durch eine erfahrene Betreuerin oder einen erfahrenen Betreuer beraten lassen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen gemäßKMU-Definition derEUmit Sitz in Nordrhein-Westfalen.
•Sie müssen mehr als 25 Prozent Ihrer Umsatzerlöse durch landwirtschaftliche Erzeugnisse erwirtschaften und die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 1Abs.2 ALG) erreic
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Unter anderem für folgende Vorhaben ist eine Förderung ausgeschlossen:
•Nicht gefördert werden Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals beteiligt ist, und Unternehmen in Schwierigkeiten.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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