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💰 Zuschuss

Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinie)

Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

kultursozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
4.1 Grundlegende Voraussetzungen
Grundlegende Voraussetzungen sind
a) die Begründung der Notwendigkeit der Baumaßnahme, siehe Anlage 1 Nummer 5.1 und

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 90%

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareKreativwirtschaftProduktion & IndustrieSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei der Durchführung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten des Landes. Gefördert werden Vorhaben an der Sportstätteninfrastruktur für den Hochleistungssport, an Zuschauersportanlagen im besonderen Landesinteresse, Sportschulen, Pferderennbahnen sowie an der begleitenden sportfachlich notwendigen Infrastruktur (unter anderem Unterkünfte und Verpflegungseinrichtungen). Im Einzelnen bekommen Sie die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Der Zuschuss beträgt normalerweise maximal 80 Prozent, im Einzelfall bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für nicht kommunale Antragstellerinnen und Antragsteller muss die Höhe des Zuschusses mehr alsEUR2.000 betragen, für kommunale Antragstellerinnen und Antragsteller mehr alsEUR12.500. Richten Sie Ihren Antrag bitte elektronisch und in zweifacher schriftlicher Ausfertigung an die zuständige Bezirksregierung.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG