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💰 Zuschuss

Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern

Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📞
024/2025
🔗
www.mkjfgfi.nrw

Zielgruppen

jugendmigrantensozial

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Träger einer Kindertageseinrichtung beim Einsatz zusätzlicher Hilfskräfte in Ihrer Kindertageseinrichtung im nichtpädagogischen Bereich. Sie erhalten die Förderung für die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte und die Aufstockung von wöchentlichen Arbeitsstunden bei vorhandenem Personal in folgenden Bewilligungs- und Durchführungszeiträumen: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss zu den Personalausgaben. Die Höhe des Zuschusses beträgt für den Zeitraum Bei kürzeren Anstellungszeiträumen reduziert sich der Festbetrag umEUR1.500 pro Monat. Sie erhalten die Förderung über das für Sie zuständige Jugendamt. Die Jugendämter richten ihren Antrag an das zuständige Landesjugendamt beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind die Jugendämter in Nordrhein-Westfalen. Sie leiten die Fördermittel an Träger von Kindertageseinrichtungen weiter.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Zuwendungsvoraussetzung ist die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte beziehungsweise die Stundenaufstockung bei vorhandenem Personal im nichtpädagogischen Bereich von zuschussberechtigten Kinder
•4.2 Der Abschluss eines Arbeitsvertrages vor Bewilligung gilt nicht als vorzeitiger Maßnahmebeginn. Zuwendungsfähig ist nur ein zusätzlicher Anteil an den Personalausgaben im Sinne der Nummer 4.1. Hin

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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024/2025
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