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💰 Zuschuss

Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms „2.000 x 1.000 Euro für das Engagement“

Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
🔗
www.engagiert-in-nrw.de
🔗
www.engagementfoerderung.nrw

Zielgruppen

migrantensozial

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Verein oder Initiative bei Maßnahmen, die einen Mehrwert für das gesellschaftliche Miteinander haben oder sich am Prinzip der Gemeinnützigkeit orientieren. Sie erhalten die Förderung im Rahmen von thematischen Schwerpunkten, die zu Beginn des Förderjahres bekanntgegeben werden. Schwerpunkt im Jahr 2022 ist „Gemeinschaft gestalten – engagierte Nachbarschaft leben“. Zu den förderfähigen Vorhaben gehören zum Beispiel nachbarschaftliche Sommefeste und auch Vorhaben, die Geflüchteten das Ankommen in der neuen Umgebung erleichtern. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgtEUR1.000 für höchstens 1 Projekt. Die förderfähigen Gesamtausgaben müssen mindestensEUR1.000 betragen (Bagatellgrenze). Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 1.11. des jeweiligen Haushaltsjahres über das Onlineportal der Engagementförderung. Bewilligungsbehörden sind die Kreise, kreisfreien Städte oder die Städteregion Aachen, abhängig davon, wo Sie Ihr Vorhaben umsetzen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (zum Beispiel Vereine, Organisationen, Initiativen) in Nordrhein-Westfalen.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Pro Zuwendungsempfängerin beziehungsweise Zuwendungsempfänger kann jährlich maximal eine Maßnahme aus einem in diesem Jahr festgelegten Förderschwerpunkt berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Fö
•4.2 Zuwendungen im laufenden Jahr sind nicht zu gewähren, wenn ein Verwendungsnachweis über die im Rahmen dieser Richtlinie bereits in der Vergangenheit gewährten Zuschüsse nicht fristgerecht vorliegt
•4.3 Förderfähig sind Maßnahmen, die im Rahmen der Schwerpunktsetzung für das jeweilige Förderjahr im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember durchgeführt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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www.engagiert-in-nrw.de
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www.engagementfoerderung.nrw

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