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💰 Zuschuss

Berufsbezogene Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
info@lwk.nrw.de
📞
0251 23760
📞
0251 2376521
🔗
www.landwirtschaftskammer.de

Zielgruppen

forschunginternationalregional

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBildungBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareLandwirtschaftProduktion & Industrie

Beschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei der Durchführung berufsbezogener Informationsveranstaltungen und Lehrgänge in der Landwirtschaft und im Gartenbau vor allem zu folgenden Themen: Sie können die Maßnahmen auch als Online- oder Hybridveranstaltungen durchführen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt abhängig von Ihrem Vorhaben 60 Prozent bis 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bagatellgrenze beträgtEUR1.000. Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind öffentliche oder private Organisationen der Landwirtschaft, die im Bereich der beruflichen Information und Weiterbildung tätig sind.
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•4.1 Der Zuwendungsempfänger muss von der Bewilligungsbehörde zur Durchführung entsprechender Maßnahmen zugelassen sein.
•4.2 Um eine Förderfähigkeit zu erlangen, müssen mindestens sieben Teilnehmerinnen oder Teilnehmer verbindlich angemeldet sein. Eine Auszahlung der Zuwendung ist bei einer Teilnehmerzahl unter sieben f
•Bei Lehrgängen können grundsätzlich Fehlzeiten berücksichtigt werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind förderfähig wenn sie mehr als die Hälfte des Lehrgangs besucht haben und dies durch eine e

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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