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💰 Zuschuss

Förderung von Frauenberatungsstellen

Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
post@lvr.de
📞
0221 8090
📞
0221 8092200
🔗
www.lvr.de

Zielgruppen

frauenjugendmigrantensozial

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Frauenberatungsstellen bei der Beratung und Begleitung von Frauen und in ihrer präventiven Tätigkeit. Sie erhalten eine Förderung für folgende Einrichtungen: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss zu Die Höhe des Zuschusses hängt von Art und Umfang Ihrer Maßnahme ab. Das zuständige Ministerium setzt jährlich einen Pauschalbetrag fest. Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 1.10. für das folgende Kalenderjahr an den zuständigen Landschaftsverband. Das ist entweder der Landschaftsverband Rheinland oder der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts oder im Falle der spezialisierten Beratungsstellen auch Kirchen, Kirchen gleichgestellte Körperschaften oder Anstalten des öf
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•4.1 Geförderte Einrichtungen müssen ihre Beratungsarbeit nach den nachfolgend aufgeführten Grundsätzen leisten:
•a) entsprechend den Regeln des fachlichen Könnens im Beratungswesen, dazu zählen insbesondere fachliche Unabhängigkeit und Verschwiegenheit,
•b) unter Orientierung an dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe,

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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