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💰 Zuschuss

Kofinanzierung des Bundesprogramms „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE)

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Datenstand: Vor 5 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 30%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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www.wirtschaft.nrw
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Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareProduktion & Industrie

Beschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie beim Ausbau leistungsfähiger Gigabitnetze durch Aufstockung der Fördermittel aus dem Bundesprogramm zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze der Bundesrepublik Deutschland. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt je Gemeinde grundsätzlich 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für finanzschwache Gemeinden und Gemeinden bei Vorliegen einer genehmigten Verringerung der allgemeinen Rücklage ohne Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltsicherungskonzeptes 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Richten Sie Ihren Antrag vor Beginn Ihres Vorhabens bitte an die zuständige Bezirksregierung.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind im Projektgebiet gelegene Gebietskörperschaften, insbesondere Gemeinden sowie rechtlich selbstständige Bezirke in Städten, Landkreise, kommunale Zweckverbände und andere kommuna
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Es gelten die Bestimmungen der Nummer 5 der Gigabit-RL 2.0.
•Es gelten die Bestimmungen der Nummern 7.1 bis 7.8 Satz 1 der Gigabit-RL 2.0. Darüber hinaus wird eine Zuwendung nur gewährt oder eine gewährte Zuwendung erforderlichenfalls erhöht, wenn ein bestandsk
•Die Zuwendung des Landes reduziert sich anteilig, wenn und soweit die Zuwendung des Bundes reduziert wird. Dies ist durch die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung im Zuwendungsbescheid klarzustell

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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