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💰 Zuschuss

Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 60%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
🔗
www.mhkbd.nrw

Zielgruppen

sozial

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Gemeinde oder auch Gemeindeverband mit Mitteln des Bundes und der Europäischen Union bei der Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen. Sie erhalten die Förderung im Rahmen der Programmkomponenten Sie erhalten die Förderung für die Durchführung gebietsbezogener städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen als Gesamtmaßnahmen sowie auch für gebietsunabhängige Einzelvorhaben, dabei vor allem solche, die von erheblicher städtebaulicher Bedeutung sind, sich in ein städtebauliches Konzept einfügen und durch die wesentliche Ziele der städtebaulichen Erneuerung erreicht werden. Die Förderung erfolgt auf Grundlage jährlicher Programmausschreibungen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt grundsätzlich 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Je nach Höhe der Arbeitslosigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde kann es Zu- und Abschläge von je 10 Prozent geben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für städtebauliche Einzelvorhaben müssen mindestensEUR50.000 betragen. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 30.9. des Vorjahres an die zuständige Bezirksregierung.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind grundsätzlich Gemeinden, mit Zustimmung des für Städtebauförderung zuständigen Ministeriums auch Gemeindeverbände.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen
•Die Förderung setzt neben der Berücksichtigung von Zuwendungszweck und Förderschwerpunkten nach Nummer 1.2 voraus, dass
•1. die Gemeinde für das jeweilige Gebiet ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, im Folgenden ISEK, aufgestellt hat, in dem die Ziele und Teilmaßnahmen dargestellt sind und das den erfor

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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www.mhkbd.nrw

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