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💰 Zuschuss

Soziale Beratung von Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

jugendmigrantenregionalsozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Körperschaften des privaten Rechts.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
4.1 Vorlage eines Anerkennungsbescheids der Finanzverwaltung, der eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Antragstellers für den Förderzeitraum umfasst. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbe
4.2 Des Weiteren ist eine Maßnahme nur bewilligbar, wenn
a) im erweiterten Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 beziehungsweise § 30b Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl.I S. 1229, 1985 I S. 195), das z

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Beschäftigung von Fachkräften für die soziale Beratung von Geflüchteten innerhalb und außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen. Sie erhalten die Förderung für Personal- und Sachausgaben in Außerdem erhalten Sie eine Förderung für die Fortbildung und Stärkung des fachlichen Austausches des Beratungspersonals. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Der Förderhöchstsatz für Ihre Personalausgaben beträgt je nach Qualifikation jährlich zwischenEUR53.300 undEUR82.900 je geförderter Vollzeitstelle (Vollzeitäquivalent). Je Einrichtung sind bis zu 0,5 oder bis zu einem Vollzeitäquivalent förderfähig. Ihre Sachausgaben sind je nach Einrichtung bis zu einer Höhe vonEUR5.000 zuwendungsfähig. Richten Sie Ihren Antrag bitte über das Antragsportal und schriftlich an die Bezirksregierung Arnsberg.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG