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💰 Zuschuss

Förderung der Binnenfischerei und der Aquakultur

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

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Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
info@lwk.nrw.de
📞
0251 23760
📞
0251 2376521
🔗
www.landwirtschaftskammer.de

Zielgruppen

forschungkulturregionalsozial

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareKreativwirtschaftLandwirtschaftSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) bei Maßnahmen im Fischereisektor. Sie erhalten die Förderung in folgenden Schwerpunkten: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss beziehungsweise als Ausgleichszahlung. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art und Größe Ihres Unternehmens sowie der Art der Maßnahme und kann 25 Prozent bis 100 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Die Bagatellgrenze liegt grundsätzlich beiEUR2.000 (ausgenommen Umweltdienstleistungen bei der Bewirtschaftung von (Karpfen-)Warmwasserteichen) und für Aal-Besatzmaßnahmen beiEUR250,00. Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 ist es ausreichend, wenn die Anlage in Nordrhein-Westfalen liegt
•4.2 Mit dem Antrag ist schriftlich zu erklären, dass kein Betrug im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds begangen wurde und
•4.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 zur Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten muss die Unternehmerin oder der Unternehmer oder eine Angestellte oder ein Angestellter einen Abschluss als Fischwirt

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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