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💰 Zuschuss

Förderung der Entwicklung von Familienpflegediensten

Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

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Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
post@lvr.de
📞
0221 8090
📞
0221 8092200
🔗
www.lvr.de
🔗
www.lwl-inklusionsamt-soziale-teilhabe.de

Zielgruppen

jugendmigrantensozial

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBildungBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie in der Entwicklung von Familienpflegediensten, die Familien in besonderen Not- und Krisensituationen unterstützen. Sie erhalten die Förderung für die Beschäftigung von Fachkräften, die als Einsatzleitung den Aus- und Aufbau sowie die Vernetzung, Praxisberatung, Fort- und Weiterbildung und auch die Bearbeitung von Refinanzierungsfragen betreuen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses wird jährlich neu festgesetzt. Ihren Antrag stellen Sie bis spätestens 1.11. für das kommende Kalenderjahr beim zuständigen Landschaftsverband.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Verbände mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, wenn sie Träger von Familienpflegediensten sind und dort Fachkräfte besch
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Eine Förderung erfolgt nur, wenn
•4.1 die Stelle der Einsatzleitung mit einer fachlich qualifizierten hauptberuflichen Fachkraft besetzt ist. Hierfür kommen in Betracht:
•4.2 die Einsatzleitung sich auf Familienpflegedienste erstreckt, in denen Familienpflege-Fachkräfte voll- oder teilzeitbeschäftigt sind sowie Ergänzungskräfte für die unmittelbare Familienpflege zur V

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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