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💰 Zuschuss

Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage)

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

📧
info@lwk.nrw.de
📞
0251 23760
📞
0251 2376521
🔗
www.landwirtschaftskammer.de
🔗
www.landwirtschaftskammer.de

Zielgruppen

internationalregional

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungIT & SoftwareLandwirtschaft

Beschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,EU- und Landesmitteln, wenn Sie dauerhaft landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten nutzen. Sie erhalten die Förderung für bestimmte landwirtschaftlich genutzte Flächen in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulagengebiet) ) in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Ertragsmesszahl und dem Fördergebiet und liegt zwischenEUR25,00 undEUR75,00 pro Hektar. Die Bagatellgrenze beträgtEUR250,00. Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum jeweiligen Antragstermin für das laufende Jahr elektronisch an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind aktive Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die in benachteiligten Gebieten wirtschaften.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Die Ausgleichszulage wird gewährt, wenn mindestens drei Hektar der förderfähigen landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes der Zuwendungsempfangenden in benachteiligten Gebieten nach Nummer 2

Rechtsgrundlagen

Richtlinie Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlic

Richtlinie sowie auf der Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung: a) Ve

Zum Antrag →Originalquelle ↗

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