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💰 Zuschuss

Erhaltung undVerbesserung von Eisenbahninfrastruktur der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Güterverkehr (NE-Infrastrukturförderung NRW)

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle@munv.nrw.de
📞
0211 4566905
📞
0211 4566388

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Investitionen in Ersatz, Erneuerung, Ausbau und Neubau von Eisenbahninfrastruktur der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Güterverkehr in Nordrhein-Westfalen. Sie bekommen die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt Die Bagatellgrenze liegt beiEUR30.000. Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.10. des jeweiligen Jahres an das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind öffentliche nicht bundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Dies können auch kommunale Eigenbetriebe sein.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Kommission erhalten keine Förderung
•5.1 Voraussetzung für die Förderung nach Nummer 2.1 ist die Bewilligung der Förderung durch das Eisenbahn-Bundesamt nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz. Bei Vorhaben, die vom Bund n
•5.2 Bei der Antragstellung nach Nummer 2.2 und 2.3 für die Erneuerung, den Ersatz oder Ausbau muss der Antragsteller das Schienengüterverkehrsaufkommen in Tonnen pro Jahr des der Antragstellung voraus

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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