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💰 Zuschuss

Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung)

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

regional

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind Landwirtinnen und Landwirte sowie andere Landbewirtschafter und Landbewirtschafterinnen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
5.1 Zuwendungen werden für Dauergrünlandflächen mit den der Fruchtartcodierung 93, 459 und 480 Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken mit der Fruchtartcodierung 492, wie beispielsweise Heid
5.2 Flächen im öffentlichen Eigentum, Flächen im Eigentum der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat und Kulturpflege und Flächen von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ni

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareLandwirtschaft

Beschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt mit Mitteln der Europäischen Union Sie als landwirtschaftlichen Betrieb, der Dauergrünlandflächen in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen bewirtschaftet, durch einen Ausgleich für Ihre Mehrausgaben für die Bewirtschaftung der Flächen sowie die mit den umweltspezifischen Nutzungseinschränkungen verbundenen weiteren wirtschaftlichen Belastungen. Sie erhalten die Förderung in folgender Fördergebietskulisse: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt in Natura-2000-GebietenEUR95,00 je Hektar und in KohärenzgebietenEUR135,00 je Hektar. Die Prämie erhöht sich je Hektar bei folgenden Festsetzungen: Die Bagatellgrenze beträgtEUR95,00 beziehungsweise 1 Hektar. Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 15.5. für das laufende Jahr elektronisch an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG