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💰 Zuschuss

Förderung von Werkstätten für behinderte Menschen

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
post@lvr.de
📞
0221 8090
📞
0221 8092200
🔗
www.lwl-inklusionsamt-soziale-teilhabe.de

Zielgruppen

behinderteinternationalsozial

Fördergebiet

Nordrhein-Westfalen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei der Schaffung von Werkstattplätzen für Menschen mit Behinderung. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bagatellgrenze für Bau- oder Erwerbsvorhaben beträgtEUR50.000, für die Förderung von AusstattungsgegenständenEUR10.000. Stellen Sie Ihren Antrag bitte bei dem für Sie zuständigen Landschaftverband: Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts, die als gemeinnützig anerkannt sind.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
•4.1 Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungsgegenstände können nur gefördert werden, soweit sie dem Zweck der Einrichtung unmittelbar dienen.
•4.2 Bei der Gewährung von Zuwendungen für Baumaßnahmen muss das Grundstück im Eigentum des Zuwendungsempfangenden stehen; Erbbaurecht steht dem Eigentum gleich, wenn es zur Zeit der Bewilligung noch a
•4.3 Bauvorhaben in Bauabschnitten können nur gefördert werden, wenn jeder Abschnitt für sich funktionsfähig ist.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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