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💰 Zuschuss

Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundliche Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen imÖPNV)

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 40%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
info@nbank.de
📞
+49 511 30031-0
📞
+49 511 30031-11
📞
01220/0070
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www.nbank.de
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portal.nbank.de

Zielgruppen

regional

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei der Anschaffung von Fahrzeugen mit klimaschonenden und umweltfreundlicheren Antriebssystemen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Sie erhalten die Förderung für den Kauf neuer Kraftfahrzeuge, die über klimaschonende und umweltfreundliche Antriebssysteme verfügen und im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden. Als neu gelten auch Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt der Zulassung auf Sie eine maximale Laufleistung von 10.000 Kilometern haben. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuschuss wird aus Mitteln des Landes Niedersachsen um weitere 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht. Die maximal zuwendungsfähigen Ausgaben sind abhängig von der Art des Fahrzeugs. Normalerweise können maximal 4 Kraftomnibusse gefördert werden. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens über das Kundenportal an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108Abs.2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060. Eine Förderung von
•4.2 Zuwendungen können unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
•4.2.1 Förderfähig sind nur Vorhaben, bei denen eine überwiegende Verwendung (mindestens 51%) im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Niedersachsen erfolgt (Artikel 63 der Verordnung (EU) 2021/1060), eine

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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