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💰 Zuschuss

Messepräsentationen

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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info@nbank.de
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+49 511 30031-0
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+49 511 30031-11
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023/2831
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Zielgruppen

international

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltHandelIT & Software

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Unternehmen bei Messepräsentationen und hilft Ihnen dadurch bei Ihren Absatzbemühungen auf internationalen Messen und Ausstellungen in Deutschland und im Ausland. Sie erhalten die Förderung für die Teilnahme an Inlandsmessen und Auslandsmessen Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bei Inlandsmessen Bei Auslandsmessen beträgt die Höhe Ihres Zuschusses Sie stellen Ihren Antrag auf Förderung eines Gemeinschaftsstandes direkt bei den Organisatoren der jeweiligen Messe. Sie können sich bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) informieren. Ihren Antrag auf Förderung eines Einzelstandes auf Auslandsmessen stellen Sie über das Kundenportal der NBank und reichen Ihren Antrag dann im Original und unterschrieben dort ein.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt ist jeweils die Organisatorin oder der Organisator eines Gemeinschaftsstands beziehungsweise das teilnehmende Unternehmen bei einem Einzelstand.
•Letztempfängerinnen und Letztempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäßKMU-Definition derEUsowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Bei der Förderung von Gemeinschaftsständen des MW ist der Bewilligungsstelle von der Organisatorin oder dem Organisator ein Antrag vorzulegen, der alle Kosten zur Durchführung eines Gemeinschaftsstand
•Bei Gemeinschaftsständen soll die Teilnahme von mindestens zehn niedersächsischen Unternehmen vorgesehen werden.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Zum Antrag →Originalquelle ↗

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