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MikroSTARTer Niedersachsen

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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info@nbank.de
📞
+49 511 30031-0
📞
+49 511 30031-11
📞
021/1060
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www.nbank.de
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portal.nbank.de

Zielgruppen

regional

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & Software

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Sie als kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungs-, Wachstums- oder Übergabephase. Sie können eine Förderung für Ausgaben im Zusammenhang mit der Gründung oder der Erweiterung und dem Wachstum Ihres Unternehmens erhalten. Sie erhalten die Förderung als Darlehen. Der Umfang des Darlehens beträgt bis zu 100 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten, die Darlehenssumme beträgt zwischenEUR5.000 und 40.000 je Vorhaben bei einer Laufzeit von 7 Jahren. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme über das Kundenportal sowie postalisch an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gemäßKMU-Definition derEUeinschließlich Angehörige der Freien Berufe mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen, die sich in der Gründungsphase od
•Die Förderung ist an die folgenden Bedingungen geknüpft:
•4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108Abs.2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2021/1060). Eine Förderung von
•4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind
•4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Zum Antrag →Originalquelle ↗

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