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💰 Zuschuss

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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info@nbank.de
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+49 511 30031-0
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+49 511 30031-11
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021/1060
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www.nbank.de
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portal.nbank.de

Zielgruppen

regional

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareTourismus & Gastro

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) bei der Umsetzung von touristischen Projekten, die die Attraktivität und in der Folge auch die Gästezahlen einer touristischen Region steigern. Damit tragen die Projekte auch dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu erhöhen. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss: Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens elektronisch über das Kundenportal sowie postalisch an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108Abs.2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von
•4.2 Die Förderung ist auf Gebiete zu konzentrieren, in denen der Tourismus einen wesentlichen Beitrag zu deren Entwicklung leistet und für die ein regionales touristisches Konzept vorliegt.
•Ein regionales touristisches Konzept muss für ein unter touristischen Gesichtspunkten sinnvoll abgegrenztes Gebiet gelten und von einer regionalen touristischen Vermarktungsorganisation oder einem ode

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Zum Antrag →Originalquelle ↗

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