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💰 Zuschuss

Ausbau von Gigabitnetzen in grauen Flecken in Niedersachsen (RL Graue Flecken NI)

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 25%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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info@nbank.de
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+49 511 30031-0
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+49 511 30031-11
📞
074/0103
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www.nbank.de

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & Software

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt Kommunen beim Ausbau von Gigabitnetzen in sogenannten „grauen Flecken“. Das sind Gebiete mit einer zuverlässigen Datenrate von weniger als 100 Megabit pro Sekunde imDownload. Sie erhalten die Förderung als Ergänzung zu einer Förderung auf Grundlage der Gigabit-Richtlinie des Bundes. Gefördert werden Ausgaben zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen oder zur Umsetzung eines Betreibermodells. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Fördersumme muss mindestensEUR100.000 betragen (Bagatellgenze). Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind niedersächsische Landkreise, niedersächsische kreisfreie Städte sowie die Region Hannover als Erstempfängerin und Erstempfänger. Sie geben die Fördermittel an privatwirtschaftli
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Die Bestimmungen der Nummer 5 der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0 gelten entsprechend.
•4.2 Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie kann darüber hinaus nur gewährt werden, wenn für die Maßnahmen ein bestandskräftiger Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe des vom Bundesministeriu
•4.3 Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn gilt als erteilt, wenn der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr beauftragte Projektträger den Bewilligungsbescheid, in dem die Förderung de

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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