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💰 Zuschuss

Förderung der internationalen Jugendarbeit

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
PoststelleLSHannover@ls.niedersachsen.de
📞
0511 897010
🔗
www.ms.niedersachsen.de

Zielgruppen

internationaljugendsozial

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei Projekten der internationalen Jugendarbeit im In- und Ausland. Sie erhalten die Förderung vor allem für Sie können die Maßnahmen in Präsenz, hybrid und auch digital durchführen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt je Tag und teilnehmende Person, auch für Teilnehmende aus Deutschland im Ausland sowie bei besonderem Förderbedarf für eine Begleitperson pro teilnehmender Person Für Maßnahmen mit höherem Aufwand und für Vorbereitung, Auswertung und die Sprachmittlung können Sie erhalten. Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme bis spätestens zum 1.4. für das jeweilige Haushaltsjahr beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Landesjugendamt.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sowie deren Zusammenschlüsse in Niedersachsen.
•Die Förderung der internationalen Jugendarbeit ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Es können Begegnungsmaßnahmen in Niedersachsen und im Ausland gefördert werden. Der Zahl der Begegnungen im Ausland soll eine vergleichbare Zahl von Begegnungen in Niedersachsen entsprechen. Das P
•4.2 Für Begegnungsmaßnahmen in Niedersachsen, auch für multinationale Begegnungsmaßnahmen und für Berlinfahrten, die in Verbindung mit Begegnungsmaßnahmen in Niedersachsen durchgeführt werden, können
•4.3 Vorbereitung und Auswertung von Begegnungsmaßnahmen können entsprechend gefördert werden, sofern sie in Niedersachsen stattfinden und insgesamt nicht länger als drei Tage dauern.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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PoststelleLSHannover@ls.niedersachsen.de
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0511 897010
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www.ms.niedersachsen.de

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