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💰 Zuschuss

Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzten Flächen (Richtlinien Brachflächenrevitalisierung)

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 40%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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info@nbank.de
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+49 511 30031-0
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+49 511 30031-11
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021/1060
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www.nbank.de

Zielgruppen

regional

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltIT & Software

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei Vorhaben zur Sanierung von Brachflächen einschließlich Flächen in Umwandlungsgebieten (Konversionsflächen). Sie erhalten die Förderung vor allem für die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten einschließlich erforderliche Detailplanungen, Überwachungsmaßnahmen und auch Gebäudeabbrüche. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Programmgebiet „stärker entwickelte Region – SER“ und bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Programmgebiet „Übergangsregion – ÜR“. Der Zuschuss kann durch Landesmittel um bis zu 15 Prozent erhöht werden, abhängig von Ihnen als Antragstellerin oder Antragsteller. Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mehr alsEUR200.000 betragen. Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank). Beachten Sie bitte, dass Antragsstichtage festgelegt werden können, die im Internet veröffentlicht werden.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen.
•4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108Abs.2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von
•4.2 Die Förderung setzt voraus, dass der Antragsteller für die zu sanierende Fläche ein Nachnutzungskonzept vorlegt.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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