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💰 Zuschuss

Förderung von Regionalen Initiativen und Kooperationen für Frauen am Arbeitsmarkt (RIKA)

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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info@nbank.de
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+49 511 30031-0
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+49 511 30031-11
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021/1060
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Zielgruppen

frauenregionalseniorensozial

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBildungBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) bei der Einrichtung und beim Betrieb von „Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft“. Sie erhalten außerdem eine Förderung für Einzelmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die Gleichstellung von Frauen und Männern im Arbeitsleben durch regionale Ansätze zu verbessern (sogenannte RIKA-Projekte): Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bei einer Projektlaufzeit von maximal 36 Monaten bei Koordinierungsstellen und normalerweise maximal 24 Monaten bei RIKA-Projekten. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen. Die Antragstellung für Koordinierungsstellen erfolgt nach Projektaufrufen zu festgelegten Antragsstichtagen, die im Internet veröffentlicht werden. Anträge für RIKA-Projekte können Sie fortlaufend stellen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Programmgebietsbezogene Voraussetzungen
•4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen Der Antrag ist förderfähig, wenn
•Projektträger, die noch keinen Antrag nach dieser Richtlinie oder nach den Bezugserlassen zu b und c gestellt haben, müssen eine Beratung durch die Bewilligungsstelle in Anspruch nehmen. Die Beratung

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Zum Antrag →Originalquelle ↗

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