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💰 Zuschuss

Förderung von Ausbildungsverbünden

Niedersächsisches Kultusministerium

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

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Förderquote

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Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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info@nbank.de
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+49 511 30031-0
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+49 511 30031-11
📞
021/1060
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www.nbank.de
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portal.nbank.de

Zielgruppen

jugendsozial

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinHandelHandwerkIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Projekte von Ausbildungsverbünden, die zusammen mit Betrieben Ausbildung im Verbund durchführen. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt im Programmgebiet „stärker entwickelte Region – SER“ normalerweise bis zu 40 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben und im Programmgebiet „Übergangsregion – ÜR“ bis zu 60 Prozent bei einer Projektlaufzeit von normalerweise 42 Monaten. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens über das Kundenportal an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaften des privaten Rechts.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Nicht gefördert werden
•4.1 Die Betriebsstätte und die Ausbildungsstätte des Zuwendungsempfängers muss in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird. Die Betri
•DieEFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63Abs.3 der Verordnung (

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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