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💰 Zuschuss

Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Infrastruktur von Fischereihäfen

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

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Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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info@lwk-niedersachsen.de
📞
+49 511 3665-0
📞
+49 511 3665-1505
📞
021/1139
🔗
www.agrarfoerderung-niedersachsen.de

Zielgruppen

kulturregional

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareKreativwirtschaftLandwirtschaft

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie aus Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) bei Vorhaben zur Weiterentwicklung der Fischerei und der Aquakultur. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt Die Bagatellgrenze liegt für die Entwicklung von Produkt-, Verfahrens- und Marketinginnovationen beiEUR15.000, für Infrastrukturvorhaben von Gebietskörperschaften beiEUR25.000 sowie für alle anderen Vorhaben beiEUR10.000. Reichen Sie Ihren Antrag bitte bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ein.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für denEMFAF2021–2027 im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen v
•4.2 Antragstellerinnen oder Antragsteller müssen die Voraussetzungen nach Artikel 11 derEMFAF-Verordnung erfüllen.
•4.3 Im Rahmen der Informations- und Publizitätsmaßnahmen wird gemäß Artikel 49Abs.3 der Dachverordnung ein Verzeichnis in elektronischer Form veröffentlicht, in dem die Begünstigten unter Angabe ihres

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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