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💰 Zuschuss

Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Technologie- und Gründerzentren (RL GRW-TGZ)

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 60%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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info@nbank.de
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+49 511 30031-0
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+49 511 30031-11
📞
023/1315
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www.nbank.de
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portal.nbank.de

Zielgruppen

forschungregionalsozial

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) bei der Errichtung und dem Ausbau von Technologie- und Gründerzentren. Sie erhalten die Förderung für Ausgaben für Außerdem können Sie eine Förderung für die Modernisierung der Wirtschaftsgüter im Rahmen der Vorgaben desGRW-Koordinierungsrahmens bekommen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedochEUR5 Millionen, unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme über das Kundenportal an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind vorzugweise kommunale Gebietskörperschaften, daneben auch juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (zum Beispiel gemeinnützigeGmbH, Stiftungen, eingetragene
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Anträge sind vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben zu stellen. Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde. Die Bewilligungsstelle kann i
•Vorhabenbeginn der Arbeiten ist entweder
•a) der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages,

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Zum Antrag →Originalquelle ↗

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