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💰 Zuschuss

Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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poststelle@mi.niedersachsen.de
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rueckkehr-os@lab.niedersachsen.de
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rueckkehr-bs@lab.niedersachsen.de
📧
hannover@raphaels-rk.net
📞
0511 1200
📞
0511 1206555
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www.mi.niedersachsen.de
🔗
germany.iom.int

Zielgruppen

internationalmigrantensozial

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie, wenn Sie als geflüchtete Person freiwillig in Ihre Heimat zurückkehren wollen. Dies gilt auch für das Weiterwandern in ein drittes Land, das bereit ist, Sie aufzunehmen. Sie erhalten die Förderung als Rückkehrhilfen in Form von Reise- und Transportkosten, Reisebeihilfe und medizinisch bedingten Zusatzkosten sowie in Form von Starthilfen auf der Grundlage des REAG-/GARP-Programms. Sie können auch individuelle Hilfen erhalten, wenn Sie als Angehörige oder Angehöriger eines Drittstaates ausreisen wollen oder müssen. So sollen Sie eine Perspektive für eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung bei der Rückkehr in Ihre Heimat oder der Weiterwanderung erhalten. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses ist von der Art Ihres Vorhabens und von Ihrem Herkunftsland abhängig. Stellen Sie Ihren Antrag bitte bei der für Sie zuständigen Ausländer- oder Leistungsbehörde in Deutschland oder über einen Wohlfahrtsverband beziehungsweise eine Fachberatungsstelle. Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport.

Besonderheiten & Hinweise

•Sie sind antragsberechtigt als
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•5.1 Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Hilfen besteht nicht.
•5.2 Hilfen werden nur einmalig für die dauerhafte Ausreise gewährt. Ausgenommen hiervon sind Personen, die als minderjährige Personen im Familienverband gefördert ausgereist sind.
•5.3 Die Gewährung einer GARP-Starthilfe ist für Personen grundsätzlich ausgeschlossen, die nach den §§ 53, 54 AufenthG ausgewiesen worden sind. Eine REAG-Rückkehrhilfe kann gewährt werden, wenn sich d

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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