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💰 Zuschuss

Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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info@lwk-niedersachsen.de
📞
+49 511 3665-0
📞
+49 511 3665-1505
📞
039-1723
🔗
www.lwk-niedersachsen.de

Zielgruppen

regional

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareLandwirtschaft

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei der Durchführung von Projekten innerhalb forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (FWZ). Dies geschieht teilweise mit Mitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK). Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt Die Höhe Ihres Zuschusses für die Professionalisierung von Zusammenschlüssen beträgt Ihrer Ausgaben für forstfachlich ausgebildetes Personal mit einer monatlichen Mindeststundenzahl von 40 Stunden je Fachkraft. Für die einmalige Erstellung eines Geschäftsplans erhalten Sie 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben über einen Zeitraum von 5 Jahren. Der Zuschuss muss mindestensEUR2.500 betragen. Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FWZ), die im Sinne des Bundeswaldgesetzes anerkannt sind.
•Die Förderung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•Sie erhalten keine Förderung für Maßnahmen im Staatswald sowie auf Grundstücken im Eigentum von juristischen Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von Bund und/od
•4.1 Generelle Zuwendungsvoraussetzungen
•Die Führung und Vorlage eines elektronischen Mitgliederverzeichnisses mit folgenden Mindestangaben: fortlaufende Nummerierung je Mitglied, Name, Vorname, Anschrift, Mitgliedsfläche in Hektar,ggf.E-Mai

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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